einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
E. 2 D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. August 2020, SGO 2019 9);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten mit Urteil vom 11. Au- gust 2020 (SGO 2019 9) von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freisprach, die Verfahrenskosten von Fr. 5'860.00 auf die Staatskasse nahm, den Beschuldigten für seine Auf- wendungen aus der Staatskasse mit Fr. 6'200.00 entschädigte und den Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Entschädigung auf den Zivilweg verwies;
- dass die Staatsanwalt Höfe Einsiedeln gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. August 2020 (Vi-act. 58) mit Zustim- mung der Oberstaatsanwaltschaft am 20. August 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 8. Oktober 2020 an die Parteien versen- det worden ist;
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 28. Ok- tober 2020 mitteilt, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung ver- zichtet und die am 20. August 2020 erhobene Berufungsanmeldung zurück- ziehe (KG-act. 3);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und Rechtsanwalt C.________ (2/R), je unter Beilage des Berufungsver- zichts vom 28. Oktober 2020, sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Rückerstattung der Ak- ten und die Meldung an die KOST erfolgen nach Erledigung des Verfah- rens STK 2020 55) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 29. Oktober 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. Oktober 2020 STK 2020 54 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. August 2020, SGO 2019 9);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten mit Urteil vom 11. Au- gust 2020 (SGO 2019 9) von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freisprach, die Verfahrenskosten von Fr. 5'860.00 auf die Staatskasse nahm, den Beschuldigten für seine Auf- wendungen aus der Staatskasse mit Fr. 6'200.00 entschädigte und den Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Entschädigung auf den Zivilweg verwies;
- dass die Staatsanwalt Höfe Einsiedeln gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. August 2020 (Vi-act. 58) mit Zustim- mung der Oberstaatsanwaltschaft am 20. August 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 8. Oktober 2020 an die Parteien versen- det worden ist;
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 28. Ok- tober 2020 mitteilt, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung ver- zichtet und die am 20. August 2020 erhobene Berufungsanmeldung zurück- ziehe (KG-act. 3);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und Rechtsanwalt C.________ (2/R), je unter Beilage des Berufungsver- zichts vom 28. Oktober 2020, sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Rückerstattung der Ak- ten und die Meldung an die KOST erfolgen nach Erledigung des Verfah- rens STK 2020 55) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 29. Oktober 2020 kau